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Ich betreibe meine Kanzlei als Einzelanwalt; wenn ich von „der Kanzlei“ schreibe, sind die Kanzlei und meine Person ein- und dasselbe.


Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin nicht „nur“ Rechtsanwalt, sondern auch Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in der Fachanwaltsordnung zahlreiche Möglichkeiten für die Spezialisierung von Rechtsanwälten geschaffen, unter anderem den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Fachanwälte für Arbeitsrecht müssen besondere Kenntnisse nachweisen in den Bereichen


„1. Individualarbeitsrecht

- Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,

- Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,

- Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,

- Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,

- Grundsätze des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts

 

2. Kollektives Arbeitsrecht

- Tarifvertragsrecht,

- Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht

- Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts

 
3. Verfahrensrecht.“

 

Dieser Katalog zeigt schon, weshalb es Fachanwälte für Arbeitsrecht gibt. Der Anwalt ohne Spezialisierung, der seine Mandanten beim Amts- oder Landgericht im Kaufrecht und Mietrecht, im Straßenverkehrs- und Strafrecht vertritt, kommt mit dem Arbeitsrecht allenfalls bei Gelegenheit in Berührung. Dabei  zeigt die Auflistung, dass in arbeitsrechtlichen Mandaten schwierige Rechtsfragen, z. B. an Schnittstellen von individuellem (z.B. Arbeitsvertrag und Kündigung) und kollektivem Arbeitsrecht (z.B. Tarifvertrag, Mitbestimmung des Betriebsrates), beachtet werden müssen, noch dazu in Verbindung mit dem Arbeitsförderungsrecht (z. B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld) siehe z. B. meine Broschüre „Die Kündigung von Arbeitsverträgen“, 1. (16.) Auflage 2005. Fehler, die aus mangelnder Erfahrung und Routine geschehen, können hier katastrophale Folgen für das Arbeitsverhältnis und ggf. für die weitere Lebensgestaltung des (Arbeitnehmer-) Mandanten mit sich bringen. Schwierig ist die Bearbeitung der Materie auch deswegen, weil es in Deutschland kein Arbeitsgesetzbuch oder wenigstens ein Arbeitsvertragsgesetz gibt, also eine Vielzahl von Einzelgesetzen und zur „Lückenfüllung“  die Rechtsprechung zu beachten sind. Deswegen beschränke ich mich bei meiner Tätigkeit auf das Arbeitsrecht und das Arbeitsgerichtsverfahren, welches in einem besonderen Verfahrensgesetz, dem Arbeitsgerichtsgesetz, geregelt ist (siehe meine Kommentierung im Kölner Praxiskommentar zum Kündigungsschutzgesetz (KPK), 4. Auflage 2012, §§ 4 bis 11). Kehrseite der Medaille ist, dass ich keine Verkehrsunfälle regele, keine Ordnungswidrigkeiten wegen überhöhter Geschwindigkeit verteidige, keine Scheidungen bearbeite und erst Recht keine Unterhaltsstreitigkeiten und Streitigkeiten über das Sorgerecht für Kinder. Außerhalb dieses „engen“ Bereichs des Arbeitsrechts bearbeite ich damit zusammenhängende Rechtsgebiete, so z. B. das Schwerbehindertenrecht (siehe meine Mitautorenschaft an der Broschüre „Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben“, 2. Auflage November 2004, und meine frühere Mitgliedschaft im Beirat für Inklusion des Landkreises Cuxhaven) und das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich des Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahrens. Eigentlich nicht zu meinem Tätigkeitsbereich gehören Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches („Hartz IV“) und erst Recht nicht nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe); hier übernehme ich Mandate nur ausnahmsweise, wenn es nicht nur um die Berechnung von Leistungen geht, sondern um dahinter stehende Rechtsfragen.

 Aufgrund der nahen Verwandtschaft zum Arbeitsverhältnis gehört zu meinem Tätigkeitsbereich auch das Handelsvertreterrecht nach dem  Handelsgesetzbuch.

 Da ich langjährig in Cuxhaven an der Küste tätig war, befasse ich mich auch mit dem Seearbeitsrecht (von mir kommentiert im KPK, s.o.,  § 24). 

 Als exotische Materie kommt aufgrund meiner Doktorarbeit zum „Internationalen Privatrecht der DDR“ die Beschäftigung mit dem Internationalen Privatrecht (aufgrund wissenschaftlicher Tätigkeit an der Universität in Münster) und dem  Recht der ehemaligen DDR hinzu.