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Auf die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts war bereits hingewiesen worden. Was dort nur kurz geschehen sollte, kann hier etwas ausführlicher erfolgen:

1. Außergerichtliche Beratung

Zumeist möchte der Mandant zunächst eine Beratung über die Erfolgsaussichten in seiner Angelegenheit. Für eine solche Beratung sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung keine festen Gebühren mehr vor, sondern verweist den Rechtsanwalt darauf, eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen.
Geschieht dies nicht, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. In diesem Falle ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Mandant Verbraucher ist – und Arbeitnehmer sind Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – bestimmt, dass die Gebühr für die Beratung höchstens 250,00 Euro beträgt und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 Euro. Da ich davon ausgehe, dass ein erstes Beratungsgespräch etwa eine Stunde dauert, wäre die Vergütung damit auf 190,00 Euro begrenzt. Ich lege 180,00 Euro zugrunde, weil sich dieser Betrag leichter durch 60 Minuten teilen lässt, und rechne minutengenau 3,00 Euro pro Minute ab.
2. Beratung oder Vertretung

Geht das Mandat in eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung über, erledigt sich die Beratungsgebühr, weil sie auf die folgenden Gebühren angerechnet wird, die nach dem Gegenstandswert oder in einem gesetzlich festgelegten Rahmen bemessen werden.
Wichtig ist, dass nach § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz für die außer-, vor- und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei  Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer, müssen daher diese Rechtsanwaltsgebühren selbst tragen. 

a) Außer- bzw. vorgerichtliche Vertretung

Hier erhält der Rechtsanwalt Gebühren, die sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten.

b) Im Gerichtsverfahren

aa) Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind im Verhältnis zu den Rechtsanwaltsgebühren zu vernachlässigen. Beim Arbeitsgericht fallen zwar Gebühren an, diese errechnen sich aber nach einer besonderen (günstigeren) Tabelle für das arbeitsgerichtliche Verfahren.

bb) Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwaltsgebühren entstehen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach dem Streitwert (siehe oben vor a)). Hinzu kommen Postpauschale, Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Termins, Fahrtkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

 cc) Gebühren im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Sozialgerichtsverfahren zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist für den Versicherten nach § 183 des Sozialgerichtsgesetzes gerichtsgebührenfrei. 

Der Rechtsanwalt erhält nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Betragsrahmengebühr von 50,00 Euro bis 550,00 Euro. Das Gericht entscheidet nach § 193 des Gesetzes, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wobei die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig ist. 

dd) Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ersetzt die Kosten der Rechtsverfolgung, das bedeutet also die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren, allerdings ohne Reisekosten und das sogenannte Abwesenheitsgeld bei auswärtigen Gerichtsorten. Wichtig ist, ob im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart worden ist, denn diesen Betrag muss der Mandant ebenfalls selbst tragen.

Wichtig ist auch, dass die Rechtsschutzversicherung nicht für jede Beratung oder Vertretung ohne Anlass eintritt, sondern nur, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Dieser liegt in der Regel vor, wenn der Gegner beschuldigt wird, gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen zu haben.

Ist der Mandant Versicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung, ist zu beachten, dass hier kein allgemeiner „Sozialrechtsschutz“ besteht, sondern nur Prozesse in der Sozialgerichtsbarkeit versichert sind, sodass der Mandant die Kosten seiner anwaltlichen Tätigkeit im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren, welches nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes zwingend mit der Erhebung eines Widerspruchs und einem Widerspruchsverfahren beginnt, selbst tragen muss.

Wichtig ist daher, dass der Mandant alle Unterlagen über die Rechtsschutzversicherung ebenso zum Besprechungstermin mitbringt wie die Unterlagen in der Angelegenheit selbst (siehe oben III. 2.).

d) Kostentragung durch die Staatskasse

Bei fehlenden finanziellen Mitteln des Mandanten (auch des Arbeitgebers!) können die Kosten nach dem Beratungshilfegesetz und nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung möglicherweise von der Staatskasse getragen werden.

aa) Beratungshilfe

Dem Mandanten kann für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach § 1 des Beratungshilfegesetzes auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (z. B. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft) und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Nach § 4 des Gesetzes entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also seinen Wohnsitz.  Dort sind Formulare für den Antrag erhältlich, der sorgfältig ausgefüllt werden und vor allem mit den erforderlichen Belegen versehen sein muss. Wichtiger Hinweis: außer in absoluten Eilfällen bitte ich zunächst den Mandanten, und zwar schon hier bei der Lektüre dieser Zeilen, den Bescheid über die Gewährung der Beratungshilfe schon zum Beratungstermin in der Kanzlei mitzubringen, weil sonst die Angelegenheit häufig dadurch verzögert wird, dass die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht werden! Der beratende Rechtsanwalt hat nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (trotz Bewilligung der Beratungshilfe) einen Anspruch auf eine Beratungshilfegebühr von 15,00 Euro, die möglichst im Beratungstermin in bar gezahlt werden sollte.

bb) Prozesskostenhilfe

Will der Mandant einen Prozess führen, z. B. als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder als Versicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen einen Versicherungsträger klagen, oder will er sich gegen einen von der Gegenseite angestrengten Prozess verteidigen (z. B. als Arbeitgeber gegen eine Kündigungsschutzklage), so kann ihm nach den Prozesskostenhilfevorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 117 ff. ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch dazu gibt es Formulare, die in der Kanzlei vorrätig sind; das Formular ist sorgfältig auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen zu versehen. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt in der Regel der Rechtsanwalt, den der Mandant beauftragt; die Mitarbeit des Mandanten ist aber unbedingt erforderlich. Die Prozesskostenhilfe kann nur für die Instanz (§ 119 ZPO) bewilligt werden.

 Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht nach § 120 der Zivilprozessordnung zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest; häufig wird aber gerade bei Arbeitnehmern oder Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.